In unserer letzten Sitzung des 4future.social Hubs Demokratie haben wir in einer Kombination von natürlicher und künstlicher Intelligenz einen Gesetzesentwurf entwickelt, der eine kleine aber unserer Meinung nach wichtige Strafbarkeitslücke schließen soll.
Zu diesem Vorschlag wollen wir Stellungnahmen von Juristinnen und Juristen sowie den Justizsprecher:innen der Parlamentsparteien einholen um in der Folge eine Petition oder eine Bürger:inneninitiative im Parlament einzubringen.
Einführende Erläuterungen
Die Bestimmung schützt die Authentizität öffentlicher Kommunikation und die kommunikative Selbstbestimmung der betroffenen Person oder Organisation. Strafbar soll nicht die bloße Unrichtigkeit einer Aussage als solche sein, sondern die wissentlich falsche Zuschreibung einer Äußerung, Erklärung, Empfehlung, Billigung, Unterstützung oder sonstigen kommunikativen Mitwirkung an eine bestimmte oder bestimmbare Person oder Organisation. Ähnlich zum Rechtsgut der körperlichen Integrität bedarf es zunehmend auch eines Rechtsguts der sozialen Integrität., eines Überbegriffs, der neben Ehre, Ruf, Ansehen, Kredit und Recht am eigenen Bild generell jede Form der Außenwahrnehmung einer Person umfassen soll.
Mit dem Vorschlag soll eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden für Grenzfälle, die noch nicht die Grenze einer Beleidigung oder Rufschädigung erreichen, jedoch bei großer Verbreitung geeignet sind eine Person in der Öffentlichkeit in ein falsches Licht zu rücken.
Aktuelles Beispiel ist in Deutschland Eckart von Hirschhausen, der massiv von Deep Fakes betroffen ist. Hier sein Vortrag auf der re:publica.
Erfasst werden insbesonders Fälle, in denen einer Person Worte „in den Mund gelegt“ werden, die sie nicht gesagt hat, oder in denen durch Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte der unrichtige Eindruck erzeugt wird, die betroffene Person habe eine bestimmte Position vertreten, ein Produkt beworben, eine Dienstleistung empfohlen, eine Organisation unterstützt oder an einer Kampagne mitgewirkt.
Die Strafbarkeit hierfür setzt Wissentlichkeit voraus. Bloße Irrtümer, schlechte Recherche, Missverständnisse oder fahrlässige Falschzuschreibungen fallen nicht unter den Tatbestand.
Vorgeschlagener Gesetzestext
§ 120b StGB – Falsche Zuschreibung authentischer Äußerungen und Mitwirkungen
(1) Wer öffentlich oder gegenüber einem größeren Personenkreis wissentlich einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person eine Äußerung, Empfehlung, Billigung, Unterstützung oder sonstige kommunikative Mitwirkung zuschreibt, obwohl diese Person die Äußerung nicht oder nicht im behaupteten Sinn getätigt oder die zugeschriebene kommunikative Mitwirkung nicht erbracht hat, ist … zu bestrafen.
Abs. 1 bildet den Grundtatbestand. Erfasst ist die wissentlich falsche Zuschreibung an eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Die Zuschreibung muss öffentlich oder gegenüber einem größeren Personenkreis erfolgen.
Der Begriff der Äußerung umfasst insbesondere wörtliche und sinngemäße Aussagen in Sprache, Schrift, Ton, Bild oder Video. Durch die zusätzliche Erfassung von Empfehlung, Billigung, Unterstützung und sonstiger kommunikativer Mitwirkung werden auch Fälle erfasst, in denen keine wörtliche Aussage behauptet wird, aber der Eindruck einer authentischen Zustimmung, Beteiligung oder werblichen Mitwirkung entsteht.
Nicht erforderlich ist, dass die falsche Zuschreibung ehrverletzend, kreditschädigend oder vermögensschädigend ist. Der Unrechtsgehalt liegt bereits in der wissentlich erzeugten falschen Authentizität.
(2) Einer natürlichen Person stehen juristische Personen, Personengesellschaften und sonstige Organisationen gleich, soweit ihnen eine authentische Äußerung, Erklärung, Empfehlung, Billigung, Unterstützung oder sonstige kommunikative Mitwirkung zugeschrieben wird.
Abs. 2 stellt klar, dass auch juristische Personen, Personengesellschaften und sonstige Organisationen geschützt sind, soweit ihnen eine authentische Erklärung, Empfehlung, Billigung, Unterstützung oder sonstige kommunikative Mitwirkung zugeschrieben wird.
Erfasst sind etwa gefälschte Unternehmensmitteilungen, fingierte Stellungnahmen von Behörden, Vereinen oder politischen Parteien sowie künstlich erzeugte Werbe- oder Unterstützungserklärungen im Namen einer Organisation.
Nicht erfasst ist die bloße Verwendung fiktiver Figuren, literarischer Gestalten oder künstlerischer Rollen, soweit nicht zugleich der unrichtige Eindruck einer authentischen Erklärung, Zustimmung, Empfehlung oder Mitwirkung einer realen Person, juristischen Person, Personengesellschaft, Organisation oder eines Rechteinhabers erzeugt wird.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche Zuschreibung nach Abs. 1 oder 2 wissentlich verbreitet.
Abs. 3 erfasst die wissentlich weitere Verbreitung einer falschen Zuschreibung. Strafbar ist nur, wer die Unrichtigkeit kennt. Das bloße Teilen, Zitieren oder Weiterleiten ohne Kenntnis der Unrichtigkeit ist nicht strafbar.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu … oder mit Geldstrafe bis zu … Tagessätzen ist zu bestrafen, wer die Tat unter Verwendung manipulierter oder künstlich erzeugter Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte begeht, die geeignet sind, bei einem durchschnittlichen Empfänger den Eindruck einer authentischen Äußerung, Erklärung, Empfehlung, Billigung, Unterstützung oder sonstigen kommunikativen Mitwirkung hervorzurufen.
Abs. 4 enthält eine Qualifikation für manipulierte oder künstlich erzeugte Inhalte. Erfasst werden insbesondere Deepfakes, synthetische Stimmen, manipulierte Videos, gefälschte Screenshots, erfundene Interviewausschnitte und KI-generierte Werbeinhalte, sofern sie geeignet sind, den Eindruck einer authentischen Äußerung, Erklärung, Empfehlung, Billigung, Unterstützung oder Mitwirkung hervorzurufen.
Typische Anwendungsfälle sind etwa gefälschte Prominentenwerbung, künstlich erzeugte politische Unterstützungserklärungen, fingierte Produktbewertungen durch bekannte Personen oder nicht authentische Unternehmens- und Behördenvideos.
(5) Nicht zu bestrafen ist, wer die Zuschreibung als Satire, Parodie, Fiktion, künstlerische Gestaltung, erkennbare Meinungsäußerung oder sinngemäße Zusammenfassung gestaltet, sofern für einen durchschnittlichen Empfänger erkennbar ist, dass keine authentische Äußerung, Erklärung, Empfehlung, Billigung, Unterstützung oder sonstige kommunikative Mitwirkung behauptet wird.
Abs. 5 dient der Abgrenzung zu grundrechtlich geschützten Ausdrucksformen. Nicht strafbar sind erkennbare Satire, Parodie, Fiktion, künstlerische Gestaltung, Meinungsäußerungen und sinngemäße Zusammenfassungen, sofern aus Sicht eines durchschnittlichen Empfängers nicht der Eindruck einer authentischen Äußerung oder Mitwirkung entsteht.
Die Bestimmung schützt daher nicht vor Kritik, Interpretation, Zuspitzung oder Spott, sondern vor wissentlich fingierter Authentizität.
(6) Nicht zu bestrafen ist, wer die Unrichtigkeit unverzüglich, gleichwertig und deutlich richtigstellt, bevor ein erheblicher Nachteil eingetreten ist.
Abs. 6 schafft einen Anreiz zur raschen und wirksamen Richtigstellung. Die Richtigstellung muss unverzüglich, deutlich und gleichwertig erfolgen, also insbesondere in vergleichbarer Reichweite und Wahrnehmbarkeit wie die ursprüngliche falsche Zuschreibung.
Die Straflosigkeit tritt nur ein, wenn die Richtigstellung erfolgt, bevor ein erheblicher Nachteil eingetreten ist.
(7) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Die Ausgestaltung als Ermächtigungsdelikt in Abs. 7 begrenzt die Strafverfolgung auf Fälle, in denen die betroffene Person oder Organisation eine strafrechtliche Verfolgung tatsächlich wünscht. Ermächtigungsberechtigt ist der Verletzte; bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Organisationen richtet sich die Erteilung der Ermächtigung nach den jeweils vertretungsbefugten Organen oder Personen. Dadurch wird einer überschießenden Kriminalisierung entgegengewirkt.
(8) Das bloße Zugänglichmachen, Speichern, Weiterleiten oder Auffindbarmachen eines Inhalts durch den Anbieter eines Vermittlungsdienstes begründet für sich allein keine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung. Einer wissentlichen Verbreitung nach Abs. 3 steht jedoch gleich, wenn ein Anbieter eines Vermittlungsdienstes im Sinn der Verordnung (EU) 2022/2065 einen Inhalt nach Abs. 1, 2 oder 4 trotz konkreter Kenntnis seiner Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit gezielt bewirbt, entgeltlich verbreitet, algorithmisch besonders hervorhebt oder sonst aktiv verstärkt, sofern er nicht unverzüglich nach Erlangung dieser Kenntnis den Zugang zu diesem Inhalt sperrt oder ihn entfernt.
Abs. 8 stellt klar, dass das bloße Zugänglichmachen, Speichern, Weiterleiten oder Auffindbarmachen eines Inhalts durch den Anbieter eines Vermittlungsdienstes für sich allein keine Strafbarkeit begründet. Erfasst werden sollen nicht neutrale Infrastrukturleistungen, sondern nur eigene, vorsätzliche Tatbeiträge. Die allgemeinen Regeln über Beteiligung und Beitragstäterschaft bleiben unberührt.
Damit wird zugleich dem unionsrechtlichen Grundsatz Rechnung getragen, dass Anbieter von Vermittlungsdiensten keiner allgemeinen Überwachungspflicht unterworfen werden dürfen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kommt daher nicht schon wegen Hosting, Indexierung, Empfehlungssystemen oder verzögerter Moderation in Betracht.
Abs. 8 erfasst hingegen Fälle, in denen ein Anbieter eines Vermittlungsdienstes nach konkreter Kenntnis der Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit eines Inhalts diesen nicht bloß technisch verfügbar hält, sondern aktiv verstärkt. Erforderlich ist eine qualifizierte Förderhandlung, etwa gezielte Bewerbung, entgeltliche Verbreitung, besondere algorithmische Hervorhebung oder eine sonstige bewusste Verstärkung der Reichweite.
Die Kenntnis muss sich auf den konkreten Inhalt beziehen. Allgemeine Hinweise auf Desinformation, bloße Verdachtsmomente oder die abstrakte Möglichkeit rechtswidriger Inhalte genügen nicht. Der Anbieter bleibt straflos, wenn er unverzüglich nach Erlangung konkreter Kenntnis den Zugang sperrt oder den Inhalt entfernt.
Die Bestimmung soll insbesondere Fälle erfassen, in denen eine Plattform nach substantiierter Meldung eines Deepfakes, gefälschten Prominenten-Testimonials oder fingierten Unternehmensvideos dessen Reichweite bewusst weiter erhöht oder dessen entgeltliche Bewerbung fortsetzt.
(9) Wird eine Tat nach Abs. 8 durch einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine im Sinn der Verordnung (EU) 2022/2065 begangen, so kann gegen diesen Anbieter eine Geldbuße bis zu 6 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Jahresumsatzes verhängt werden. Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz bleibt unberührt.
Abs. 9 trägt dem Umstand Rechnung, dass gewöhnliche Geldstrafen und Verbandsgeldbußen gegenüber umsatzstarken globalen Plattformen keine hinreichende generalpräventive Wirkung entfalten können. Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen wird daher eine umsatzbezogene Geldbuße vorgesehen.
Die Bemessung am weltweiten Jahresumsatz orientiert sich an unionsrechtlichen Sanktionsmodellen für digitale Vermittlungsdienste. Die Geldbuße ist verwaltungsrechtlich auszugestalten und soll neben die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen sowie neben eine allfällige Verbandsgeldbuße treten können.
Voraussetzung bleibt jedoch auch hier eine qualifizierte Verantwortlichkeit nach Abs. 8: bloßes Hosting, bloße Auffindbarkeit oder eine allgemeine Plattformarchitektur reichen nicht aus.
(10) Soweit die Tat nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind diese Bestimmungen anzuwenden. Sonstige straf-, medien-, datenschutz-, lauterkeits-, kennzeichen-, urheber-, verbands- und unionsrechtliche Ansprüche, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
Abs. 10 stellt klar, dass bestehende Sondertatbestände und sonstige Rechtsbehelfe unberührt bleiben. Soweit eine Tat nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sollen diese Bestimmungen anzuwenden sein. Dies betrifft insbesondere Ehrschutz-, Vermögens-, Urkunden-, Daten- und Wahldelikte.
Im Wahl- und Abstimmungskontext kommen insbesondere die §§ 263 und 264 StGB in Betracht. Diese schützen die freie und unverfälschte Willensbildung sowie die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen und Volksabstimmungen. Der vorliegende Tatbestand schützt demgegenüber primär die Authentizität kommunikativer Zuschreibungen. Beide Schutzrichtungen können in einem Sachverhalt zusammentreffen.
Ebenso bleiben medien-, datenschutz-, lauterkeits-, kennzeichen-, urheber-, verbands- und unionsrechtliche Ansprüche, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten unberührt. Dies umfasst insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Gegendarstellung, Entschädigung, Schadenersatz sowie verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Geldbußen nach den jeweils einschlägigen Vorschriften.
Wenn ihr Kommentare zum Vorschlag habt, meldet euch doch bei uns im Forum an und diskutiert mit. Oder kommt beim nächsten Mal vorbei.
In unserem nächsten Treffen werden wir nochmal über den Vorschlag drüberschauen, die konkreten Anschreiben für die Stellungnahmen sowie die Liste der Anzuschreibenden erarbeiten und losschicken.
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Vizepräsident der 4future.foundation. Fan der direkten Demokratie. Professionelle i-Tüpfelreiterei und Besserwisserei. Sicherheitsexpertisen. Open-Source-Entwicklung. Physik. Jus-Studium. Home-Office-Worker. he/him
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