Das Oberlandesgericht Wien bestätigte mit Urteil vom 12. Februar 2026, 18 Bs 288/25x, eine Verurteilung wegen Beleidigung nach § 115 StGB: Eine Frau hatte auf einer öffentlich zugänglichen Facebook-Seite einen Kommentar mit „Daumen hoch“ markiert, der zu einem Artikel über den Privatankläger den Satz „Was für ein Arsch!“ enthielt. Das OLG wertete dieses Like als Zustimmung zur Beschimpfung und damit als eigene öffentliche Beleidigung. Die vom Gericht verhängte unbedingte Strafe von 80 Euro ist allerdings nur ein winziger Teil der tatsächlichen Kosten: Tatsächlich kommen zusätzlich Verfahrenskosten und Kostenersatzpflichten hinzu, insbesondere für die anwaltlich vertretene Gegenseite; die konkrete Gesamthöhe nennt das Urteil nicht, es sollen nach Medienberichten aber mehrere tausend Euro gewesen sein.

Der Fall ist auf den ersten Blick klein. Juristisch ist er erheblich. Denn das Urteil macht aus einem Like eine strafbare eigene Beschimpfung, ohne sauber zu begründen, warum.

1. Nicht der Kommentar ist die Tat, sondern das Like

Der beleidigende Satz stammte nicht von der Angeklagten. Ihre Handlung bestand allein darin, den Kommentar mit einem „Daumen hoch“ zu versehen. Das OLG sieht darin eine Zustimmung zum Kommentar und damit ein Zueigenmachen der Beschimpfung. Das ist nicht völlig abwegig: Ein Like kann in sozialen Netzwerken Zustimmung ausdrücken, und wer „Was für ein Arsch!“ likt, bewegt sich kommunikativ nicht gerade im neutralen Bereich.

Aber damit beginnt erst die eigentliche Prüfung. § 115 StGB bestraft nicht irgendeine innere Zustimmung, sondern ein öffentliches oder vor mehreren Leuten erfolgendes Beschimpfen. Entscheidend ist also nicht, ob der ursprüngliche Kommentar öffentlich war, sondern ob die eigene Tathandlung der Angeklagten, also das konkrete Like, öffentlich als ihre Beschimpfung wahrnehmbar wurde.

Genau diesen Schritt überspringt das Urteil.

2. Öffentlichkeit der Website ist nicht Öffentlichkeit des Likes

Das OLG argumentiert, das Like sei auf einem weltweit ohne Zugangsbeschränkungen zugänglichen Facebook-Auftritt gesetzt worden und daher öffentlich erfolgt.

Das ist zu kurz.

Öffentlich ist eine Handlung, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis, als Richtwert etwa zehn Personen, wahrgenommen werden kann (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 Rz 4 f).

Damit ist die relevante Frage:

Konnte ein größerer Personenkreis gerade das konkrete Like der Angeklagten als Zustimmung zur Beschimpfung wahrnehmen?

Nicht ausreichend ist:

Der ursprüngliche Kommentar stand irgendwo öffentlich im Internet.

Denn dann würde die Öffentlichkeit einer fremden Äußerung der Angeklagten zugerechnet, obwohl ihre eigene Handlung möglicherweise nur als aggregierter Like-Zähler erschien oder erst nach weiteren Klicks, nur eingeschränkt oder gar nicht identifizierbar war.

3. Das Urteil klärt die Sichtbarkeit und Zurechenbarkeit des Likes nicht

Bei Facebook wird durch ein Like regelmäßig keine neue Veröffentlichung des Kommentars gesetzt. Sichtbar ist zunächst nur, dass sich der Reaktionszähler beim „Daumen hoch“ erhöht. Wer konkret gelikt hat, wird nicht schon durch den Kommentar selbst mitveröffentlicht, sondern erst durch zusätzliche Interaktion ersichtlich, etwa durch Mouseover oder Anklicken des Like-Zählers bzw. der Reaktionsliste. Diese Sichtbarkeit hängt außerdem von Einstellungen, Interface, Plattformlogik und Zugriffsrechten ab.

Das ist rechtlich entscheidend: Ein bloß erhöhter Like-Zähler sagt nur, dass irgendjemand zugestimmt oder reagiert hat. Er sagt nicht öffentlich zurechenbar, dass gerade die Angeklagte den Privatankläger beschimpft hat.

Eine namentliche Zuordnung kann zwar unter Umständen sichtbar werden, etwa wenn Facebook Followern der Angeklagten einblendet, dass sie ein bestimmtes Posting gelikt hat. Gerade das geschieht aber nicht automatisch durch jedes Like, sondern hängt von der Plattformlogik ab. Solche Hinweise erscheinen typischerweise nur selektiv, insbesondere dann, wenn die jeweilige Person zuvor mit dem Posting oder dem Thread interagiert hat. Auch dann wäre also konkret festzustellen, wem diese Information angezeigt wurde und ob dadurch der für § 115 erforderliche größere Personenkreis erreicht werden konnte.

Das Urteil stellt aber nicht fest:

  • ob zunächst nur ein aggregierter Like-Zähler sichtbar war,

  • ob die Angeklagte namentlich als Likerin sichtbar war,

  • ob diese Sichtbarkeit für etwa zehn Personen bestand,

  • ob die Identität der Angeklagten erst durch Mouseover, Anklicken oder sonstige Zusatzhandlung abrufbar war,

  • ob Facebook einzelnen Followern der Angeklagten eine Benachrichtigung oder Einblendung über ihr Like zeigte,

  • ob solche Einblendungen nur Personen betrafen, die zuvor mit dem Posting oder Thread interagiert hatten,

  • ob Dritte ohne solche Zwischenschritte oder selektiven Einblendungen erkennen konnten, dass gerade sie den Kommentar billigte.

Ohne diese Feststellungen ist nicht belegt, dass die Angeklagte öffentlich beschimpft hat. Belegt wäre dann nur: Ein öffentlicher Kommentar hatte ein weiteres Like.

Das ist für § 115 zu wenig. Gerade im Strafrecht müssten diese Punkte lückenlos geklärt sein: Bleibt offen, ob das konkrete Like der Angeklagten überhaupt öffentlich und individuell zurechenbar war, gilt: “Im Zweifel für die Angeklagte”.

4. Kausalität: Das Like machte den Kommentar nicht öffentlich

Besonders problematisch ist die Zurechnung der Öffentlichkeit. Der Kommentar „Was für ein Arsch!“ war bereits öffentlich, bevor die Angeklagte ihn likte. Das Like war also nicht kausal dafür, dass die Beschimpfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Durch das Like wurde auch keine neue Veröffentlichung dieses Kommentars gesetzt; zunächst änderte sich nur der Reaktionszähler.

Das OLG verneint sogar ausdrücklich, dass nachgewiesen sei, dass das Like im eigenen Facebook-Feed der Angeklagten erschien oder algorithmisch weiterverbreitet wurde. Es sei zwar notorisch, dass Facebook mit Algorithmen arbeitet; daraus folge aber nicht, dass automatisch alle Likes eines Nutzers im Feed veröffentlicht werden.

Damit fällt gerade jene Begründung weg, die eine zusätzliche öffentliche Kundgabe tragen könnte: Reichweitenverstärkung, erneute Veröffentlichung oder Ausspielung an einen weiteren Personenkreis. Eine bloß mögliche selektive Einblendung bei einzelnen Followern reicht dafür nicht. Festgestellt werden müsste, dass sie im konkreten Fall erfolgt ist und die Öffentlichkeitsschwelle erreicht hat.

Übrig bleibt nur die These: Das Like war am Ursprungsort öffentlich. Aber wenn am Ursprungsort zunächst nur ein erhöhter Reaktionszähler sichtbar war und die Identität der Liker erst durch Mouseover oder Anklicken abrufbar wurde, ist die eigene Kundgabe der Angeklagten gerade nicht unmittelbar öffentlich wahrnehmbar. Dann wurde nicht öffentlich „B* beschimpft A*“ sichtbar, sondern nur: „dieser bereits öffentliche Kommentar hat eine weitere Reaktion erhalten“.

5. § 115 ist ein Erfolgsdelikt

Der stärkste Einwand ergibt sich aus dem Wiener Kommentar. Rami beschreibt § 115 hinsichtlich „öffentlich“ und „wahrnehmen können“ als Erfolgsdelikt bzw. Distanzdelikt: Verboten ist nicht die bloße Handlung, sondern eine Handlung, die auf bestimmte Weise und mit bestimmtem Effekt wahrnehmbar wird (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 Rz 13/1).

Das ist zentral.

Wenn die Tathandlung das Like ist, dann muss gerade dieses Like den erforderlichen Wahrnehmbarkeitserfolg aufweisen oder tragen. Die schon bestehende Öffentlichkeit des fremden Kommentars ersetzt diesen Erfolg nicht.

Anders gesagt:

Nicht „Was für ein Arsch!“ musste öffentlich sein; das war es ohnehin. Öffentlich im Sinn des § 115 hätte die eigene Zustimmungshandlung der Angeklagten sein müssen.

Das Urteil behandelt diesen Unterschied nicht mit der nötigen Schärfe.

6. Fremde Äußerung und Zueigenmachen

Rami hält außerdem fest: Wer bloß eine fremde Äußerung wiedergibt, ohne sich mit deren Inhalt zu identifizieren, beschimpft nicht und erfüllt den objektiven Tatbestand des § 115 nicht (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 Rz 12).

Das OLG durfte daher nicht einfach bei „fremder Kommentar + Like“ stehen bleiben. Es musste zwei Dinge sauber prüfen:

Erstens: Bedeutete das Like tatsächlich eine Identifikation mit der Beschimpfung?
Zweitens: Wurde diese Identifikation öffentlich als Äußerung der Angeklagten wahrnehmbar?

Das Gericht bejaht den ersten Punkt relativ flott und ersetzt den zweiten durch den Hinweis auf die öffentliche Website. Genau dort liegt der argumentative Kurzschluss: Aus der öffentlichen Wahrnehmbarkeit des fremden Ausgangskommentars folgt nicht die öffentliche Wahrnehmbarkeit der individuellen Identifikation mit diesem Kommentar. Wer fremde Rede übernimmt, beschimpft erst dann selbst öffentlich, wenn auch die Übernahmehandlung als eigene Kundgabe öffentlich zurechenbar wird.

7. Der Wertungswiderspruch zur Like-Judikatur bei Verhetzung

Zusätzlich entsteht ein Wertungsproblem zur älteren Like-Judikatur bei Verhetzung. Nach der Darstellung des BMJ-Leitfadens zu § 283 StGB hat das OLG Wien in der unveröffentlichten Entscheidung vom 2. Mai 2016, 17 Bs 68/16y, ein Facebook-Like zu einem verhetzenden Posting als Ausdruck von Sympathie, Befürwortung oder Beifall gewertet, darin aber noch keine eigene tatbildliche Handlung nach § 283 StGB gesehen. Ein Like sei demnach gerade kein aktives Auffordern, Aufreizen, Aufstacheln zu Hass oder Beschimpfen. Anders könne es etwa bei einem Teilen oder Verlinken liegen, weil dadurch fremde Inhalte konkret an andere Nutzer verbreitet oder einem weiteren Personenkreis zugänglich gemacht werden.

Hier soll dieselbe kommunikative Handlung plötzlich als eigene strafbare Beschimpfung genügen. Man kann § 115 und § 283 StGB nicht mechanisch gleich behandeln, die Tatbestände unterscheiden sich. Aber wenn ein Like bei Verhetzung bloß sichtbare Zustimmung ist und bei Beleidigung eine vollwertige eigene Tathandlung, braucht es eine tragfähige Begründung. Eine solche liefert das Urteil nicht.

Fazit

Das Urteil ist kein überzeugendes Beispiel digitaler Strafrechtsdogmatik. Es identifiziert zu rasch:

öffentlich zugängliche Seite + beleidigender Kommentar + Like = öffentliche Beleidigung durch die Likerin.

Richtig wäre gewesen:

Nur wenn das konkrete Like der Angeklagten als individuelle Zustimmung zur Beschimpfung für einen größeren Personenkreis unmittelbar wahrnehmbar war, kann es eine öffentliche Beschimpfung nach § 115 StGB sein.

Genau das wird nicht ausreichend festgestellt. Das Urteil bestraft daher nicht sauber eine eigene öffentliche Beschimpfung, sondern rechnet der Angeklagten die Öffentlichkeit eines fremden Kommentars zu. Damit fehlen die tragenden Zwischenschritte: individuelle Sichtbarkeit, öffentliche Zurechenbarkeit und der tatbestandliche Wahrnehmbarkeitserfolg der eigenen Handlung.

In dieser Form ist das Urteil dogmatisch ein Fehlurteil.

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