Social-Media-Profile sind kein rechtsfreier Nebenraum. Wer ein Facebook-, Bluesky- oder vergleichbares Profil inhaltlich gestaltet, kann für diesen Auftritt Medieninhaber sein. Für rechtswidrige Kommentare Dritter folgt daraus keine allgemeine Pflicht zur permanenten Kontrolle, wohl aber eine Pflicht zum raschen Tätigwerden, sobald die Rechtswidrigkeit im eigenen Einflussbereich relevant wird.
1. Problemstellung
Kommentare unter eigenen Social-Media-Postings stammen zwar von Dritten. Sie erscheinen aber im Veröffentlichungszusammenhang des eigenen Profils. Der Profilinhaber kann daher medienrechtlich in den Verantwortungsbereich geraten, wenn rechtswidrige Kommentare in seinem Medium abrufbar bleiben und er die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt.
Rechtswidrig sind insbesondere Kommentare, die den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung verwirklichen. § 6 Abs 1 MedienG knüpft daran einen Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber. Für Websites enthält § 6 Abs 2 Z 3a MedienG die entscheidende Entlastung: Der Anspruch besteht nicht, wenn der Medieninhaber oder seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.
2. Profilinhaber als Medieninhaber
Medieninhaber ist nach § 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG, wer die inhaltliche Gestaltung eines elektronischen Mediums besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Für Social-Media-Profile ist daher nicht entscheidend, wer die Plattform technisch betreibt, sondern wer den konkreten Auftritt inhaltlich verantwortet.
Der OGH hielt in 15 Os 26/18i fest, dass der Profilinhaber eines öffentlich abrufbaren Facebook-Profils der Medieninhaber ist.
3. Keine allgemeine Überwachungspflicht
Aus § 6 Abs 2 Z 3a MedienG folgt keine Pflicht, sämtliche Kommentare laufend und vorsorglich zu kontrollieren. Der OGH verneint eine generelle Überwachungspflicht für von Dritten auf einer Website gepostete Inhalte; maßgeblich bleibt die gebotene Sorgfalt im Einzelfall.
Der OGH verneint in 15 Os 50/24b eine generelle Überwachungspflicht für Drittpostings; die gebotene Sorgfalt ist vielmehr nach Art des Mediums, technischer Möglichkeit, Vorhersehbarkeit der Rechtsverletzung und konkreter Risikosituation zu bestimmen.
Der Sorgfaltsmaßstab ist objektiv-individuell zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind die technischen Gegebenheiten, die Verkehrsauffassung, die Besonderheiten des Internets, die Art des Medieninhabers, die Reichweite, die Professionalität des Auftritts, die Schwere der Rechtsverletzung, die Dringlichkeit der Reaktion, die Risikosetzung durch eigene Inhalte und frühere Vorkommnisse (15 Os 50/24b ).
| Konstellation | Sorgfaltsmaßstab |
|---|---|
| gewöhnliches privates Profil | keine laufende Vollkontrolle |
| öffentliches Profil mit größerer Reichweite | erhöhte Aufmerksamkeit möglich |
| professioneller/kommerzieller Auftritt | strengerer Maßstab |
| konfliktträchtiges Posting | Beobachtung der Diskussion naheliegend |
| frühere gleichartige Vorfälle | erhöhte Prüf- und Reaktionspflicht |
| bewusst eskalierende Veröffentlichung | hohes Haftungsrisiko |
4. Reaktion grundsätzlich erst bei effektiver Kenntnis
Die Reaktionspflicht setzt im Regelfall tatsächliche Kenntnis vom konkreten Inhalt voraus. Bloße theoretische Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt grundsätzlich nicht. Der OGH (15 Os 26/18i) verlangt hinsichtlich der Existenz des Inhalts Wissentlichkeit im Sinn des § 5 Abs 3 StGB.
Zu unterscheiden ist:
| Ebene | Maßstab |
|---|---|
| Existenz des Kommentars | tatsächliche Kenntnis vom konkreten Inhalt |
| Rechtswidrigkeit | Offenkundigkeit genügt; keine juristische Gewissheit nötig |
| nicht offenkundige Rechtswidrigkeit | substantiierte Beanstandung löst Prüfpflicht aus |
Kenntnis von der Rechtswidrigkeit liegt nicht erst bei aktuellem Unrechtsbewusstsein vor. Es genügt, wenn die Rechtsverletzung für den Medieninhaber wie für jedermann leicht erkennbar ist. Ist die Rechtsverletzung nicht offenkundig, wird sie aber substantiiert beanstandet, besteht die Obliegenheit zur unverzüglichen juristischen Überprüfung (15 Os 26/18i).
5. Aktives Nicht-Hinschauen
„Ich habe die Kommentare nicht gelesen“ schützt nicht immer. Zwar besteht keine generelle Monitoringpflicht. In 15 Os 50/24b hält der OGH jedoch fest, dass weitergehende Überwachungs- und Überprüfungspflichten bestehen können, wenn der Medieninhaber persönlichkeitsverletzende Postings durch eigenes Verhalten provoziert oder ihm die Gefahr solcher Rechtsverletzungen aufgrund früherer Postings bekannt ist.
NB: Bei Hassrede oder Drohungen gegen die physische Integrität können Internetportale haftbar gemacht werden, wenn sie keine Maßnahmen zur unverzüglichen Entfernung offensichtlich rechtswidriger Kommentare ergriffen haben, und zwar auch ohne vorherige Verständigung durch das Opfer oder Dritte (15 Os 50/24b).
6. Technische Einflussmöglichkeiten
Die Sorgfaltspflicht reicht nur so weit, wie der Profilinhaber tatsächlich Einfluss nehmen kann. Bei Social-Media-Profilen bedeutet „Entfernen“ daher nicht zwingend physisches Löschen aus der Plattformdatenbank. Maßgeblich ist, welche effektive Moderationshandlung im eigenen Profilkontext möglich ist.
In Betracht kommen insbesondere:
| Maßnahme | Funktion |
|---|---|
| Kommentar löschen | falls die Plattform dies erlaubt |
| Kommentar verbergen/ausblenden | Entfernung aus dem sichtbaren Diskussionszusammenhang |
| Nutzer blockieren/sperren | Verhinderung weiterer Kommentare dieses Nutzers |
| Kommentar melden | Einschaltung der Plattformmoderation |
| Antworten einschränken | Reduktion des Kreises möglicher Kommentierender |
| Kommentarfunktion deaktivieren | vorbeugende Risikoreduktion |
| Publikum einschränken | Sichtbarkeit und Eskalationsrisiko begrenzen |
Besonders wichtig ist die Vorabmoderation durch Einschränkung der Kommentarfunktion. Wenn ein Posting erkennbar geeignet ist, beleidigende, verleumderische oder sonst persönlichkeitsverletzende Reaktionen auszulösen, kann es zur gebotenen Sorgfalt gehören, Kommentare von vornherein zu beschränken oder ganz zu deaktivieren, soweit die Plattform dies zulässt (15 Os 50/24b). Diese Schlussfolgerung steht nicht ausdrücklich als Einzelpflicht im Gesetz, sondern ergibt sich aus dem Sorgfaltsmaßstab des § 6 Abs 2 Z 3a MedienG und der OGH-Linie zu besonderer Risikosetzung, früheren Vorkommnissen und weitergehenden Überwachungs- und Prüfungspflichten.
7. Reaktionsgeschwindigkeit
Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht. Maßgeblich ist unverzügliches Handeln, also Handeln ohne schuldhafte Verzögerung. Der OGH stellt dabei auf Schwere der Rechtsverletzung, Dringlichkeit der Reaktion und Umstände aus der Sphäre des Medieninhabers ab.
In OGH 12.04.2018, 15 Os 26/18i wurde die gebotene Sorgfalt verneint, weil der Medieninhaber trotz Kenntnis und eigener rechtlicher Bedenken erst nach zehn Tagen bzw. noch später tätig wurde.
In OGH 22.12.2016, 6 Ob 244/16z wurde ein Facebook-Kommentar nach Kenntnis erst neun Tage später gelöscht; der OGH verneinte die fristgerechte Entfernung.
Praktische Konsequenz: Bei klar rechtswidrigen Kommentaren sollte ein Profilinhaber nach tatsächlicher Kenntnis am selben Tag reagieren, soweit ihm das zumutbar möglich ist. Bei unklarer Rechtslage sollte die Prüfung unverzüglich eingeleitet und nach deren Ergebnis ebenso unverzüglich gehandelt werden.
8. Kurzfazit
Profilinhaber auf Social Media müssen Kommentare nicht permanent überwachen. Sie müssen aber im eigenen Einflussbereich handeln, sobald sie von einem rechtswidrigen Kommentar tatsächlich Kenntnis haben oder aufgrund besonderer Umstände mit solchen Rechtsverletzungen rechnen müssen.
Die rechtliche Grundlage ist keine ausdrücklich normierte „Moderationspflicht“, sondern die medienrechtliche Sorgfaltsobliegenheit nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG. Praktisch umfasst sie nicht nur nachträgliches Löschen oder Verbergen, sondern bei vorhersehbaren Eskalationsrisiken auch vorbeugende Beschränkungen der Kommentarfunktion.
Referenzen
§ 1 MedienG
(https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000719&Paragraf=1)
§ 6 MedienG
(https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000719&Paragraf=6)
OGH 12.04.2018, 15 Os 26/18i
(https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20180412_OGH0002_0150OS00026_18I0000_000/JJT_20180412_OGH0002_0150OS00026_18I0000_000.pdf)
OGH 04.09.2024, 15 Os 50/24b
(https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20240904_OGH0002_0150OS00050_24B0000_000/JJT_20240904_OGH0002_0150OS00050_24B0000_000.pdf)
OGH 22.12.2016, 6 Ob 244/16z
(https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20161222_OGH0002_0060OB00244_16Z0000_000&IncludeSelf=True)
Offenlegung: Dieser Text wurde durch einen KI-Agenten auf Basis ChatGPT 5.5 recherchiert und formuliert, vom Autor gegengelesen, redigiert und die Referenzen geprüft. Das Titelbild wurde von ChatGPT 5.5 erstellt mit dem Prompt „Illustration eines Social-Media-Profils als abgegrenzter digitaler Raum: In der Mitte ein Profilposting, darunter Kommentare; eine Hand zieht eine Sichtbarkeitsblende über einen beleidigenden Kommentar. Rundherum eine dünne Linie als „Einflussbereich“. Im Hintergrund abstrakte Paragraphenzeichen und ein dezenter Hinweis auf § 6 MedienG als typografisches Element. Stil: klare Vektorillustration, juristisch, österreichisch, minimalistisch.“ und vom Autor gestalterisch nachgepromptet.
- Über den Autor
- Artikel
Vorstandsmitglied der 4future.foundation. Fan der direkten Demokratie. Professionelle i-Tüpfelreiterei und Besserwisserei. Sicherheitsexpertisen. Open-Source-Entwicklung. Physik. Jus-Studium. Home-Office-Worker. he/him
Neueste Kommentare