Großaufnahme eines männlichen Gesichts mit einer Brille mit dickem Rahmen und einer Kameralinse in einem Eck. In der Reflexion sieht man Passantinnen, deren Kopf mit einem Rechteck markiert ist wie bei einer Gesichtserkennung

Früher erkannte man einen Fotografen daran, dass er eine Kamera auf einen richtete. Beim Smartphone ist die Geste immer noch offensichtlich: Gerät herausnehmen, hochhalten, Objektiv ausrichten. Smart Glasses beseitigen diese letzte Warnung. 

Denn Smart Glasses machen aus einer erkennbaren Aufnahmehandlung einen unsichtbaren Vorgang. Die existierende österreichische Rechtsprechung zum Überwachungsdruck liefert überraschend starke Argumente dafür, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendung im öffentlichen Raum mit dem geltenden Persönlichkeits- und Datenschutzrecht kollidiert.

Die Kamera sitzt im Brillenrahmen. Ihr Träger kann an einer Person vorbeischauen und sie dennoch filmen. Eine beiläufige Kopfbewegung genügt, um jemanden in den Bildausschnitt zu bringen. Ob aufgenommen wird, bleibt häufig unklar. Wer sicher feststellen will, ob eine winzige Kontrollleuchte leuchtet, muss womöglich erst näher herantreten. Und selbst eine Brille ohne funktionierende Kamera könnte den gleichen Überwachungsdruck erzeugen, wenn sie wie ein bekanntes Smart-Glasses-Modell aussieht.

Damit wird aus einer technischen Spielerei eine grundsätzliche Rechtsfrage: Wie viel Unsicherheit darüber, ob wir beobachtet und aufgezeichnet werden, muss der öffentliche Raum vertragen?

Es gibt in Österreich kein ausdrückliches Verbot, Smart Glasses im öffentlichen Raum zu tragen. Dennoch spricht einiges dafür, dass ihre bestimmungsgemäße Nutzung als unauffällige Kamera mit dem bestehenden Persönlichkeits- und Datenschutzrecht unvereinbar ist. Das ist keine bereits vom Obersten Gerichtshof ausgesprochene Rechtsregel. Es ist die These dieses Beitrags. Die rechtlichen Prämissen, auf denen sie beruht, sind allerdings erstaunlich klar.

Was rechtlich feststeht

Ausgangspunkt ist § 16 ABGB. Aus dieser Generalklausel leitet der OGH das allgemeine Persönlichkeitsrecht und insbesonders den Schutz des Privatbereichs und der Geheimsphäre ab. Hinzu treten Art. 8 EMRK und das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG. (13, 7Für Kameras hat der OGH daraus mehrere inzwischen gefestigte Rechtssätze entwickelt.

Erstens: Systematische, verdeckte und identifizierende Videoüberwachung greift in die geschützte Privatsphäre ein. Identifizierend ist sie, wenn die Aufnahme anhand ihrer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Das hat der OGH bereits in 8 Ob 108/05y ausdrücklich ausgesprochen. (7)

Zweitens: Eine Kamera muss gar nicht funktionieren. Auch eine Kameraattrappe kann die Privatsphäre verletzen, wenn sie bei einem objektiven Betrachter die berechtigte Befürchtung hervorruft, überwacht zu werden. Der OGH verlangt gerade nicht den Nachweis, dass tatsächlich Bilder aufgezeichnet wurden. Entscheidend ist der erzeugte Überwachungsdruck. Diese Linie reicht von 6 Ob 6/06k über 8 Ob 125/11g bis zu jüngeren Entscheidungen. (8, 9, 13)

Drittens: Auch die Versicherung, eine Kamera sei nicht eingeschaltet, genügt nicht. Der OGH hält einen Abwehranspruch gegen eine nicht betriebene Kamera für möglich, wenn sie jederzeit und für den Betroffenen unbemerkt aktiviert werden könnte. Die Begründung in 6 Ob 231/16p trifft den Kern des Problems: Der Betroffene hat über den tatsächlichen Betriebszustand der Kamera „keinerlei Kontrollmöglichkeit“. (11)

Viertens: Nicht erst die Veröffentlichung eines Bildes kann rechtswidrig sein. Seit 6 Ob 256/12h steht fest, dass bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Zustimmung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen kann. Ob der Eingriff gerechtfertigt ist, wird durch Interessenabwägung entschieden. (10)

Diese vier Prämissen sind keine Autorenmeinung. Sie sind österreichische höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Und nun setzen wir die Kamera auf die Nase

Die bisherigen OGH-Fälle betreffen überwiegend stationäre Kameras. Sind sie dann überhaupt auf Smart Glasses übertragbar? Betrachten wir den Größenschluss dazu:

Bei einer fest montierten Kamera kann ein Betroffener erkennen, wo sich die Kamera befindet und ungefähr abschätzen, wohin sie zeigt. Ihr Überwachungsbereich ist räumlich beschränkt. Eine Änderung der Ausrichtung verlangt regelmäßig eine erkennbare Manipulation am Gerät.

Eine Smart-Glasses-Brille bewegt sich dagegen permanent mit ihrem Träger. Ihr Aufnahmebereich wandert mit jeder Kopfbewegung. Es gibt keine erkennbare Grenze des überwachten Raums.

Aktuelle Ray-Ban-Meta-Modelle verfügen über eine Weitwinkelkamera mit 12 Megapixeln. Meta nennt für aktuelle Modelle ein Bildfeld von 100 Grad. Die Kamera soll ausdrücklich mehr von der Umgebung erfassen und freihändige Aufnahmen aus der Perspektive des Trägers ermöglichen. (18)

Das bedeutet: Der Punkt, auf den ein Mensch mit seinen Augen blickt, ist nicht mit dem Aufnahmebereich seiner Brille identisch. Die Augen können sich bewegen, ohne dass der Kopf folgt. Umgekehrt kann der Kopf scheinbar an einer Person vorbeigerichtet sein, während diese weiterhin im weiten Bildfeld der Kamera liegt.

Wer aufgenommen wird, kann das von außen nicht verlässlich beurteilen.

Darstellung des Blickwinkels von Smart Glasses. Auch wenn der Träger klar an einer Person vorbei schaut, wird die Person dennoch vom Aufnahmewinkel der Kamera erfasst

Die kleine Kopfbewegung mit großen Auswirkungen

Eine weitere OGH-Überlegung ist für Smart Glasses besonders interessant. Bei der Frage, ob bereits eine mögliche Veränderung der Kameraausrichtung einen Eingriff begründet, spielte eine Rolle, ob die Kamera ohne erheblichen und äußerlich erkennbaren Aufwand wieder auf den Betroffenen gerichtet werden kann. Besonders deutlich zeigt 3 Ob 195/17y, dass eine bloß interne technische Einschränkung den Überwachungsdruck nicht zuverlässig beseitigt, wenn deren Bestand für den Betroffenen von außen nicht erkennbar ist. (12)

Bei Smart Glasses ist dieser Aufwand praktisch auf null reduziert. Eine minimale Kopfbewegung reicht. Auch wenn der Träger von Smart Glasses scheinbar klar an einer Person vorbei schaut, liegt die Person doch noch möglicherweise im Aufnahmefeld der Kamera.

Noch entscheidender: Durch nur eine kleine Kopfbewegung kann die Person wieder in den Aufnahmebereich geholt werden. Diese Kopfbewegung ist keine erkennbare Bedienhandlung. Menschen bewegen ihren Kopf ständig. Niemand kann feststellen, ob der Träger gerade einem Geräusch folgt, einen Gegenstand betrachtet, sich einem Gesprächspartner zuwendet oder jemanden bewusst in seinem Kamerabild hält.

Hier liegt eine der entscheidenden Besonderheiten der Technologie: Die zur Kamerasteuerung erforderliche Bewegung ist mit gewöhnlichem menschlichem Verhalten identisch. Das Smartphone verrät seinen Benutzer. Die Smart Glass tarnt ihn.

Schlussfolgerung: Smart Glasses sind durch ihre Beweglichkeit noch viel problematischer als stationäre Kameras. Daher müssen alle Einschränkungen für stationäre Kameras umso schärfer für bewegliche Kameras gelten.

Das Aufnahmelicht löst das Problem nicht

Hersteller haben dieses Problem erkannt. Meta stattet seine Brillen mit einer sogenannten „Capture LED“ aus, die während Foto- und Videoaufnahmen leuchten soll. Der Hersteller bezeichnet diese Anzeige ausdrücklich als Signal für umstehende Personen. Bei aktuellen Meta-Modellen soll die Aufnahme verhindert werden, wenn die LED abgedeckt wird. (18)

Das ist technisch sinnvoll. Juristisch löst es das Problem aber nicht. Meta selbst beschreibt die Anzeige als kleine, in den Brillenrahmen integrierte LED. Ein Passant muss zunächst erkennen, dass ihm überhaupt Smart Glasses gegenüberstehen. Dann muss er wissen, wo bei diesem Modell die Anzeige sitzt. Schließlich muss er sie bei der konkreten Entfernung, Blickrichtung und Beleuchtung sehen können. (18) Gerade im hellen Sonnenlicht, in Bewegung, seitlich zum Träger oder über mehrere Meter Entfernung ist eine kleine LED kein verlässliches Informationsinstrument.

Es entsteht ein geradezu absurdes Erkennbarkeitsparadox:

Wer überprüfen möchte, ob er aufgenommen wird, müsste sich dem möglichen Kameraträger unter Umständen erst nähern – und sich damit gerade in einen Bereich begeben, in dem eine identifizierende hochauflösende Aufnahme besonders leicht möglich ist.

Die Datenschutzbehörde verlangt bei klassischer Videoüberwachung genau das Gegenteil: Die Hinweise müssen so angebracht sein, dass eine betroffene Person sie gut sichtbar erkennen kann, bevor sie den überwachten Bereich betritt. (6) Bei einer beweglichen Kamerabrille gibt es aber keinen feststehenden Bereich, vor dessen Betreten gewarnt werden könnte.

Die Datenschutzbehörde sieht das Problem bereits

Bemerkenswert ist, dass die österreichische Datenschutzbehörde mittlerweile ausdrücklich zu Smart Glasses Stellung nimmt. (5, 6Ihre Position ist deutlich: Sobald über Smart Glasses personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind grundsätzlich DSGVO und DSG anzuwenden. Zwar existiert die Haushaltsausnahme für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Bei einer Verwendung von Smart Glasses in der Öffentlichkeit wird diese Ausnahme nach Ansicht der Datenschutzbehörde jedoch regelmäßig nicht zur Anwendung kommen. (6) Damit fällt eine zentrale Rechtfertigungsstrategie weg: „Ich filme doch nur privat.“

Die Datenschutzbehörde weist genau auf das Transparenzproblem hin, das diese Technologie auszeichnet. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Smart Glasses sei für Dritte meist weniger wahrnehmbar als dieselbe Datenverarbeitung mit einem Mobiltelefon oder einer Digitalkamera. Sie weist ferner darauf hin, dass Daten je nach Einstellungen an Hersteller oder weitere Dritte übermittelt und dort etwa zum Training von KI-Modellen oder zu Marketingzwecken weiterverarbeitet werden können. (5, 6)

Wer die Brille trägt und personenbezogene Daten verarbeitet, ist nach der DSB regelmäßig selbst Verantwortlicher im Sinn der DSGVO. Er braucht eine Rechtsgrundlage und muss die Grundsätze des Art. 5 DSGVO einhalten. Nach Auffassung der DSB bilden bei privaten Verantwortlichen berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die häufigste Verarbeitungsgrundlage. Die konkrete Zulässigkeit hängt aber von Zweck und Kontext ab. (4, 6

Auch ist eine Kamera, deren Aufnahmebereich sich ständig und für die Betroffenen unsichtbar verändert, mit dem Grundsatz der Datenminimierung schwer in Einklang zu bringen. Das ist kein theoretischer Einwand. Die Datenschutzbehörde verlangt bei stationären Kameras, dass diese örtlich und zeitlich nur so viel erfassen, wie unbedingt erforderlich ist. Öffentliche Straßen und Gehsteige dürfen grundsätzlich nicht einfach mitgefilmt werden. Bei Dashcams verlangt sie unter anderem, den Aufnahmebereich auf das erforderliche Maß zu beschränken und die Auflösung so gering wie möglich zu wählen, sodass weiter entfernte Personen oder Fahrzeuge nicht mehr identifiziert werden können. (6) Warum sollte für eine mobile Kamera, die denselben öffentlichen Raum aus Augenhöhe erfasst, ein grundsätzlich großzügigerer Maßstab gelten?

Und außerdem: Eine Datenverarbeitung, von der der Betroffene gar nicht erkennt, dass sie stattfindet, steht gleichzeitig in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zum Transparenzgebot der DSGVO.

Der österreichische Oberste Gerichtshof schützt Menschen nicht erst davor, tatsächlich gefilmt zu werden. Unter bestimmten Voraussetzungen schützt er sie bereits davor, befürchten zu müssen, gefilmt zu werden. Selbst eine Kameraattrappe kann einen unzulässigen Überwachungsdruck erzeugen. (8, 9)

Das Problem der Attrappe

An einem Punkt wird die OGH-Rechtsprechung geradezu paradox. Schon eine Kameraattrappe kann Persönlichkeitsrechte verletzen, es kommt für den Überwachungsdruck gar nicht zwingend darauf an, dass tatsächlich eine Kamera eingebaut ist. Entscheidend ist der objektiv begründete Eindruck möglicher Überwachung. (8, 9)

Auch die Datenschutzbehörde bestätigt ausdrücklich: Eine Kameraattrappe fällt mangels Datenverarbeitung zwar nicht unter DSGVO und DSG; der bloße Eindruck des Beobachtetwerdens kann aber eine Verletzung des aus § 16 ABGB abgeleiteten Persönlichkeitsrechts darstellen. (6)

Das führt konsequent weitergedacht zu einer eigentümlichen Folge: Auch ausgeschaltete Smart Glasses, technisch defekte Smart Glasses oder sogar gewöhnliche Brillen, die einem bekannten Kamerabrillenmodell täuschend ähnlich sehen, können denselben Eindruck möglicher Überwachung hervorrufen.

Damit ist nicht gesagt, dass jede Ray-Ban-ähnliche Brille automatisch einen rechtswidrigen Persönlichkeitseingriff darstellt. Was aber unmittelbar aus der Attrappen-Rechtsprechung folgt, ist: Die fehlende technische Aufnahmefähigkeit schließt einen persönlichkeitsrechtlich relevanten Überwachungsdruck nicht aus.

Die Industrie versucht bewusst, diese Geräte wie gewöhnliche Brillen aussehen zu lassen. Meta und Ray-Ban integrieren die Technik in traditionelle, alltagstaugliche Fassungsformen. (18) Je erfolgreicher dieses Designkonzept ist, desto weniger kann die Umgebung unterscheiden, ob sie einer Kamera oder einer gewöhnlichen Brille gegenübersteht. Aus Produktdesign wird damit ein Grundrechtsproblem.

„Dann geh doch einfach aus dem Bild“ ist keine Antwort

Bei stationären Kameras spielte in mehreren OGH-Fällen eine Rolle, dass Bewohner ihr Haus, ihren Eingang oder ihren Garten nicht benutzen konnten, ohne sich dem möglichen Überwachungsbereich auszusetzen. (8, 9

Im öffentlichen Raum könnte man dagegen einwenden: Wer Smart Glasses nicht mag, kann dem Träger ausweichen. Diese Antwort überzeugt nicht. Neben impliziten der Oper-Täter-Umkehr würde sie Absurdes verlangen.

Um sicherzugehen, nicht identifizierbar aufgenommen zu werden, müsste ein Passant zunächst jede potentielle Kamerabrille erkennen. Dann müsste er deren Bildwinkel kennen. Er müsste die Kopfbewegungen ihres Trägers beobachten und schließlich so großen Abstand halten, dass auch eine hochauflösende Aufnahme und ein nachträglicher Bildausschnitt keine brauchbare Darstellung mehr liefern. Bei einem Gerät mit Weitwinkelkamera, hoher Auflösung und Aufnahmen aus Augenhöhe ist das keine realistische Verhaltensanforderung.

Und was soll dieses „Ausweichen“ in einer U-Bahn bedeuten? In einer Straßenbahn? In einer Warteschlange? Auf einem Konzert? In einem Lift? Auf einem Gehsteig? In einem Restaurant?

Die Konsequenz wäre grotesk: Nicht derjenige, der eine unsichtbar einsetzbare Kamera trägt, müsste Rücksicht nehmen. Alle anderen müssten ihre Bewegungsfreiheit danach organisieren, ob irgendeine fremde Brille möglicherweise eine Kamera enthält 

Von der Aufnahme zum Deepfake

Hinzu kommt eine Entwicklung, die die ältere Kamera-Rechtsprechung nur erahnen konnte: generative KI. Ein digitales Bild ist heute nicht mehr bloß eine Abbildung dessen, was tatsächlich stattgefunden hat. Es ist Ausgangsmaterial.

Aus wenigen brauchbaren Bildern einer Person können künstliche Darstellungen erzeugt werden: kompromittierende Szenen, falsche Äußerungen, sexualisierte Darstellungen, scheinbare Bikini- oder Nacktaufnahmen und Deepfakes, die die betroffene Person in Situationen zeigen, die niemals stattgefunden haben.

Der europäische AI Act definiert Deepfakes als KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich authentisch erscheinen können. Für bestimmte Deepfakes sieht Art. 50 Transparenzpflichten vor. (17) Entscheidend ist hier: Der AI Act schränkt die Herstellung des Ausgangsmaterials nicht ein.

Und hier muss man lobend erwähnen, hier ist die österreichische Rechtsprechung ihrer Zeit erstaunlich weit voraus. Der OGH hat bei der Beurteilung unerwünschter Bildaufnahmen ausdrücklich auf die modernen Verbreitungs- und Manipulationsmöglichkeiten digitaler Technik hingewiesen. Gerade weil der Aufgenommene nicht wissen kann, wie sein Bild später verwendet wird, kann bereits die Herstellung des Bildes persönlichkeitsrechtlich relevant sein. (14, 15)

Generative KI verstärkt dieses Argument dramatisch. Früher bestand das Risiko darin, dass ein ungünstiges Foto veröffentlicht wird. Heute kann ein völlig harmloses Ausgangsbild das Rohmaterial für eine glaubwürdig wirkende Verletzung der Intimsphäre werden. Das bedeutet nicht, dass jedes Foto allein wegen der abstrakten Möglichkeit eines Deepfakes rechtswidrig wäre. Es bedeutet aber, dass das Missbrauchspotential digitaler Bilder bei der Interessenabwägung nicht ignoriert werden darf , wie die OGH-Rechtsprechung die Manipulationsmöglichkeiten digitaler Bilddaten bereits ausdrücklich als relevanten Gesichtspunkt erkannt hat. (14, 15)

§ 78 UrhG schützt zusätzlich vor Veröffentlichungen von Personenbildern, durch die berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden. Bei besonders manipulativen, sexualisierten oder rufschädigenden Darstellungen tritt daneben wiederum das allgemeine Persönlichkeitsrecht des § 16 ABGB. (1, 16)

Was (noch) nicht Rechtsprechung ist

Es muss klar gesagt werden:

  • Der OGH hat nicht entschieden, dass Smart Glasses im öffentlichen Raum verboten sind.
  • Er hat nicht entschieden, dass jeder Träger einer Kamerabrille bereits durch deren bloßes Tragen in Rechte sämtlicher Passantinnen eingreift.
  • Er hat nicht entschieden, dass Kameralinsen im öffentlichen Raum abgeklebt werden müssen.
  • Und er hat nicht entschieden, dass eine gewöhnliche Brille, die wie Smart Glasses aussieht, rechtswidrig getragen wird.

Aber:

Was man aus der Rechtsprechung ableiten kann

Wenn eine stationäre Kamera einen Grundrechtseingriff verursachen kann, obwohl sie ausgeschaltet ist, weil der Betroffene ihren Betriebszustand nicht kontrollieren kann, dann besteht diese Möglichkeit auch bei im Gesicht getragenen Smart-Glasses-Kameras. (11)

Wenn eine Kameraattrappe einen relevanten Überwachungsdruck erzeugen kann, dann ist die tatsächliche Funktionsfähigkeit einer Kamerabrille für diesen Überwachungsdruck ebenfalls nicht entscheidend. (8, 9)

Wenn die Herstellung und nicht erst die Veröffentlichung eines Bildes Persönlichkeitsrechte verletzen kann, so gilt das auch für Smart Glasses, die die Herstellung  weniger erkennbar machen als konventionelle Kameras. Genau diese Problematik der geringeren Wahrnehmbarkeit hebt mittlerweile auch die Datenschutzbehörde ausdrücklich hervor. (5, 6, 10)

Wenn Transparenz eine Voraussetzung rechtmäßiger Datenverarbeitung ist, ist ein Gerät problematisch, dessen entscheidendes Produktversprechen darin besteht, dass seine Verwendung nicht erkennbar ist, weil sie sich in das gewöhnliche Verhalten seines Trägers einfügt. (4, 6)

Und wenn eine Kamera nur den für die Überwachungsaufgabe erforderlichen Bereich erfassen darf um rechtskonform zu sein, ist eine am Kopf getragene Weitwinkelkamera, deren Aufnahmebereich bei jeder natürlichen Bewegung wandert, das absolute Gegenteil einer rechtskonformen, räumlich beschränkten Bilderfassung. (6, 18)

Daraus folgt nach Auffassung des Autors:

Die bestimmungsgemäße Verwendung aufnahmefähiger Smart Glasses als unauffällige Alltagskamera ist im öffentlichen Raum mit dem österreichischen Persönlichkeits- und Datenschutzrecht grundsätzlich nicht vereinbar.

Muss jetzt die Politik Smart Glasses generell verbieten? Nicht unbedingt.

Rechtskonform beherrschbar wäre das öffentliche Tragen von Smart Glasses auf eine Weise, bei der die Aufnahmefähigkeit nach außen eindeutig und technisch verlässlich ausgeschlossen ist. Und genau hier kann der Gesetzgeber regelnd eingreifen.

Nicht die Aufnahme sollte sichtbar sein – die Nichtaufnahme muss sichtbar sein

Das heutige Konzept lautet: Die Kamera ist jederzeit einsatzbereit. Während einer Aufnahme leuchtet eine kleine LED. Aus grundrechtlicher Perspektive ist dieses Konzept verkehrt herum. Ein Betroffener sollte nicht aus der Ferne überprüfen müssen, ob an einer fremden Brille gerade ein winziger Lichtpunkt leuchtet. Die technisch saubere Lösung wäre ein mechanischer Kameraverschluss, dessen Stellung aus der Umgebung eindeutig erkennbar ist. 

Der Normalzustand im öffentlichen Raum wäre dann sichtbar: Kamera zu. Wer aufnehmen möchte, müsste den Verschluss erkennbar öffnen. Damit wäre jene Aufnahmehandlung wieder sichtbar, die Smart Glasses heute verbergen.

Ein solches „privacy by design“ würde auch die merkwürdige Attrappenproblematik entschärfen. Eine Brille mit eindeutig geschlossenem Kameraverschluss erzeugt keinen ernsthaften Zweifel darüber, ob ihr Träger gerade filmen kann. Ein bloßes Softwaremenü oder eine nicht überprüfbare Zusicherung kann das nicht leisten. Die Bedeutung der von außen fehlenden Kontrollierbarkeit zeigt gerade die OGH-Rechtsprechung zu nicht betriebenen beziehungsweise lediglich technisch beschränkten Kameras. (11, 12)

Das eigentliche Problem ist nicht die Kamera. Es ist die Ungewissheit.

Menschen verhalten sich anders, wenn sie glauben, beobachtet zu werden. Genau deshalb schützt die österreichische Rechtsprechung nicht nur vor tatsächlicher Überwachung, sondern auch vor objektiv begründetem Überwachungsdruck. (8, 9)

Smart Glasses instrumentalisieren diesen Schwebezustand. Sie machen die Kamera unsichtbarer, den Aufnahmebereich beweglicher und den Aufnahmevorgang schwerer erkennbar. Gleichzeitig steigt der „Wert“ des gewonnenen Bildmaterials durch Gesichtserkennung, automatisierte Analyse und Bildmanipulation durch generative KI.

Der öffentliche Raum darf aber nicht zu einem Raum werden, in dem jeder Mensch bei jedem Blickkontakt überlegen muss, ob er gerade fotografiert, gefilmt, gestreamt oder als Rohmaterial für spätere KI-Manipulationen gespeichert wird.

Eine Gesellschaft, in der jeder Blick eine Aufnahme sein könnte, verliert einen Teil jener Unbefangenheit, die Öffentlichkeit überhaupt erst lebenswert macht.

Das Recht muss Smart Glasses deshalb nicht verbieten. Aber es sollte verlangen, dass eine Kamera im Gesicht als das erkennbar ist und als das behandelt wird, was sie ist: eine Kamera.

Rechtsquellen und Referenzen

1. § 16 ABGB – allgemeine Grundlage des österreichischen Persönlichkeitsrechts.
RIS – § 16 ABGB

2. § 1 DSG – verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten.
RIS – § 1 DSG

3. Art. 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
RIS – Art. 8 EMRK

4. Verordnung (EU) 2016/679 – DSGVO, insbesondere Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 5, Art. 6, Art. 9 und Art. 12–14.
EUR-Lex – konsolidierter Verordnungstext

5. Österreichische Datenschutzbehörde, „Information zu sog. Smart Glasses“, 30.07.2026 – insbesondere zur geringen Wahrnehmbarkeit der Datenverarbeitung, zur Übermittlung an Hersteller und weitere Dritte sowie zu berührten Persönlichkeitsrechten.
DSB – Information zu sog. „Smart Glasses“

6. Österreichische Datenschutzbehörde, FAQ „Foto & Video (einschließlich Smart Glasses)” – konkrete Abschnitte „Stationäre Videoüberwachung durch Private“, „Kameraattrappen“, „Dashcams“ und „Smart Glasses“; insbesondere Haushaltsausnahme, Verantwortlichkeit, Rechtsgrundlagen, Transparenz und Datenminimierung.
DSB – Foto & Video (einschließlich Smart Glasses)

7. OGH 19.12.2005, 8 Ob 108/05y – systematische, verdeckte und identifizierende Videoüberwachung als Eingriff in die Geheimsphäre.
RIS – vollständiger Entscheidungstext 8 Ob 108/05y

8. OGH 28.03.2007, 6 Ob 6/06k – Überwachungsdruck durch Videokamera beziehungsweise Kameraattrappe; Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht.
RIS – vollständiger Entscheidungstext 6 Ob 6/06k (PDF)

9. OGH 20.01.2012, 8 Ob 125/11g – auch der durch eine Videokameraattrappe geschaffene Überwachungsdruck kann in die Privatsphäre eingreifen.
RIS – vollständiger Entscheidungstext 8 Ob 125/11g (PDF)

10. OGH 27.02.2013, 6 Ob 256/12h, SZ 2013/25 – bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.
RIS – einzelner Entscheidungstext 6 Ob 256/12h
OGH – Entscheidungsdarstellung „Foto nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig“

11. OGH 29.03.2017, 6 Ob 231/16p – nicht betriebene Kamera; fehlende Kontrollmöglichkeit des Betroffenen und Gefahr unbemerkter Aktivierung.
RIS – vollständiger Entscheidungstext 6 Ob 231/16p (PDF)

12. OGH 21.03.2018, 3 Ob 195/17y – von außen nicht erkennbare technische Verpixelung eines Aufnahmebereichs beseitigt den objektiven Überwachungsdruck nicht.
RIS – einzelner Entscheidungstext 3 Ob 195/17y
OGH – Entscheidungsdarstellung „Zulässigkeit einer Videoüberwachung“

13. OGH 27.11.2019, 6 Ob 150/19f – objektiver Überwachungsdruck; tatsächliche Kameraeinstellung und technische Eigenschaften sind nicht allein ausschlaggebend.
RIS – vollständiger Entscheidungstext 6 Ob 150/19f (PDF)

14. OGH 27.06.2019, 6 Ob 6/19d – unerwünschte Bildaufnahmen; ausdrückliche Berücksichtigung der Verbreitungs- und Manipulationsmöglichkeiten moderner Digitaltechnik.
RIS – vollständiger Entscheidungstext 6 Ob 6/19d (PDF)

15. OGH 20.05.2020, 6 Ob 206/19s – Fortführung der Rechtsprechung zu unerwünschter Bildherstellung, Persönlichkeitsrecht und Interessenabwägung.
RIS – vollständiger Entscheidungstext 6 Ob 206/19s (PDF)

16. § 78 UrhG – Bildnisschutz bei Veröffentlichung beziehungsweise öffentlicher Zugänglichmachung.
RIS – § 78 UrhG

17. Verordnung (EU) 2024/1689 – AI Act, insbesondere Art. 3 Z 60 („Deepfake“) und Art. 50 zu Transparenzpflichten für bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte.
EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1689

18. Meta/Ray-Ban – technische Herstellerangaben zu aktuellen Smart Glasses – insbesondere 12-MP-Ultraweitwinkelkamera, 100°-Bildfeld und Capture-LED.
Meta – Ray-Ban Meta: technische Produktinformationen
Meta – Privacy bei AI Glasses/Capture LED

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